Eine gemeinhin wenig bekanntes aber durchaus effektives Instrument zur Steigerung von Rendite und Reduktion der Steuerlast war die „degressive Neubau-Afa nach § 7 Abs. 5 ESTG“. Sie wurde zusammen mit der Eigenheimzulage zum 1.1.2006 ersatzlos gestrichen. Für Objekte mit Kaufverträgen, die nach diesem Stichtag geschlossen wurden, können Kapitalanleger nur noch die Standard-Abschreibung geltend machen. Für alle Objekte mit Kaufverträgen bis 31.12.2005 gilt nach wie vor die alte Regelung: Zur Berechnung der Neubau-Abschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Grund und Boden – dem sog. "Grundstücksanteil" - herangezogen. Dieser Betrag kann komplett steuerlich geltend gemacht und wie folgt abgeschrieben werden:
|
© ikp21. Außergewöhnlich wohnen und zukunftssicher investieren.



